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| Achillessehnenriss kein bedingungsgemäßer Unfall? |
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Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Oktober 2008 entschieden (Az.: 2 O 449/07), dass eine private Unfallversicherung nicht mit dem Argument die Leistung verweigern kann, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn ein Badmintonspieler während eines schnellen Antritts einen Achillessehnenriss erleidet. Während eines Badmintonspiels erlitt ein Sportler einen Achillessehnenriss am rechten Fuß, ein schneller Antritt des Klägers vorausgegangen war. Nach der anschließenden Operation wollte der Mann seinen privaten Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Ein Sachverständiger hatte dem Mann attestiert, dass durch die Verletzung ein Dauerschaden zurückgeblieben war. Der Unfallversicherer bezweifelte dies nicht, weigerte sich trotz allem, eine Invaliditätsleistung zu erbringen. Nach seiner Meinung war der Dauerschaden nämlich nicht als Folge eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses anzusehen. Die Richter des Dortmunder Landgerichts gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt. Das Gericht führte aus, dass im Rahmen einer privaten Unfallversicherung auch Verletzungen versichert sind, die infolge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen entstehen. Von einem solchen Unfall ist aber bei einem Achillessehnenriss nach einem schnellen Antritt auszugehen. Nach Ansicht der Richtet sollen durch das bedingungsgemäße Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung für den Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskel-, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, als Gelegenheitsursache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Denn solche Bewegungsabläufe führen erfahrungsgemäß nur dann zu einer Verletzung, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Eine private Unfallversicherung hat für unfallbedingten Folgen von Kraftanstrengungen einzustehen, die nach ihrer Art oder Intensität von normalen körperlichen Bewegungen wie zum Beispiel Gehen abweichen. Das Gericht nannte das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, einen 50 Meter Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, eine Muskelanspannungsübung im Sportunterricht sowie einen kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss als Beispiel. Daher gehört nach Überzeugung der Richter auch die von dem Kläger erlittene Verletzung zu jenen Unfallereignissen, für die ein privater Unfallversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
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