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Keine Streupflicht für Zeitungsausträger Drucken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. August 2009 beschlossen (Az.: VI ZR 163/08), dass ein Fußgänger die für die Streupflicht zuständige Gemeinde in der Regel nicht verantwortlich machen kann, wenn er am frühen Morgen auf einer Straße, die vereinzelt glatte Stellen aufweist, stürzt.

Eine Zeitungsausträgerin hatte geklagt, die sich am 14. März 2005 gegen 4.30 Uhr schwer verletzt hatte, nachdem sie auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht war. Die Straße befand sich in einem Wohngebiet. Ein Bürgersteig war nicht vorhanden. Weil die Gemeinde ihrer Ansicht nach ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, verklagte sie die Frau unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem die Vorinstanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen und keine Berufung gegen die Entscheidung zugelassen hatte, scheiterte die Klägerin nun auch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-Beschwerde.

Die Klägerin begründete ihre Forderung u.a. damit, dass die Gemeinde die Straße, auf welcher sie gestürzt war, in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Die Klägerin schloss daraus, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Doch dieses Argument konnte die Richter nicht überzeugen. Der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht richtet sich nicht nach Streuplänen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Außerdem steht die Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumut- und Machbaren. Sie umfasst auch Bürgersteige und, sofern diese nicht vorhanden sind, ein Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 Metern, sofern dieser tatsächlich von Fußgängern genutzt wird, so das Gericht.

Allerdings setzt eine Streupflicht grundsätzlich mehr als das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Nur die waren aber in dem zu entscheidenden Fall vorhanden. Die Stellen konnten nach den Aussagen von Zeugen bei ausreichender Aufmerksamkeit zumindest bei Tage problemlos passiert werden.

Der Gemeinde ist nicht anzulasten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete. Ein Fußgänger muss bei Dunkelheit nämlich besondere Vorsicht walten lassen und eine Straße besonders sorgfältig begehen. Die Tatsache, dass die Klägerin trotz allem ausgerutscht ist, lässt den Schluss zu, dass sie ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, so das Gericht.

Im Übrigen ereignete sich der Unfall außerhalb der Zeiten, in denen die Straße gestreut werden musste. Die Streupflicht begann erst um sechs Uhr. Selbst wenn die Gemeinde, wie von der Klägerin behauptet, ihrer Streupflicht am Vortag nicht nachgekommen war, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht nicht ereignet hätte. Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Es war nämlich möglich, dass sich durch Tauwasser in der Nacht erneut Glättestellen gebildet hatten. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs im Übrigen ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde mit entsprechendem Verkehr rechnen muss. Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind.

Das Oberlandesgericht Rostock hatte in einem vergleichbaren Fall bereits im April 2008 zu Ungunsten eines auf Glatteis gestürzten Klägers entschieden.