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Informationen zu Altersvermögensgesetz (AvmG)

Das Gesetz ist verabschiedet und in Kraft. Ab 01.01.2002 werden Anlagen zur zusätzlichen Altersversorgung unter den folgenden Voraussetzungen gefördert:

Es muss eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart werden
Die Rentenzahlung darf grundsätzlich nicht vor dem 60. Lebensjahr bzw. nicht vor der gesetzlichen Altersrente beginnen

    Zum Rentenbeginn muss mindestens das eingezahlte Kapital garantiert werden
    Jede Auszahlung als einmalige Leistung ist steuerschädlich
    Eine Abtretung oder Beleihung ist ausgeschlossen
    Die Rentenleistungen müssen voll versteuert werden

Welche Anlagen werden gefördert:

    Klassische Rentenversicherungen
    Fondsgebundene Rentenversicherungen
    Banksparen
    Investmentsparen
    Pensionskassen
    Eigenheimförderung (Vorsicht nur sehr bedingt)

Wer wird gefördert:

Gefördert werden alle, die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und deren Ehegatten, unabhängig davon, ob diese zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehören oder nicht.

ACHTUNG: Dies bietet die Möglichkeit, z.B. für Selbständige die Förderung zu bekommen, wenn der Ehegatte in der Rentenversicherung pflichtversichert ist!

    Arbeitnehmer
    Pflegepersonen
    Auszubildende
    Arbeitslose
    Wehr- und Zivildienstleistende
    Pflichtversicherte Selbständige
    Pflichtversicherte Landwirte

Nicht gefördert werden:

    Beamte
    Angestellte im öffentlichen Dienst
    Selbständige
    freiwillig Versicherte (in der gesetzlichen Rentenversicherung)
    geringfügig Beschäftigte
    in berufständigen Versorgungswerken pflichtversicherte
    Rentner

Zulagehöhe:

   Jahr

Grundzulage

 pro Kind

Eigenbeitrag in % des sozialversicherungspfl.
Vorjahres-Einkommens

   Jährlicher Sockelbetrag
   bei einer Kinderzahl von

    0           1          2 und mehr

Förderungsfähiger

Höchstbetrag

     2002

   38 EUR

  46 EUR

                 1%

45 EUR

38 EUR

30 EUR

     525 EUR

     2003

   38 EUR

  46 EUR

                 1%

45 EUR

38 EUR

30 EUR

     525 EUR

     2004

   76 EUR

  92 EUR

                 2%

45 EUR

38 EUR

30 EUR

  1.050 EUR

     2005

   76 EUR

  92 EUR

                 2%

90 EUR

75 EUR

60 EUR

  1.050 EUR

     2006

  114 EUR

138 EUR

                 3%

90 EUR

75 EUR

60 EUR

  1.575 EUR

ab 2007

  114 EUR

138 EUR

                 3%

90 EUR

75 EUR

60 EUR

  1.575 EUR

ab 2008

  154 EUR

185 EUR

                 4%

90 EUR

75 EUR

60 EUR

  2.100 EUR

Unter dem jährlichen Sockelbetrag ist die mindest Eigenbeteiligung (Zuzahlung) zu verstehen, die Sie erbringen müssen um die Zulage zu erhalten!

Ein Beispiel für die Förderung:

Arbeitnehmer, verheiratet, 1 Kind, Bruttoeinkommen 40.000 EUR = 78.233 DM. Gleichbleibendes Gehalt angenommen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig und nicht sozialversicherungspflichtig.

Jahr

Jährlicher Eigenbeitrag

Grundzulage

Kinderzulage

   Sparleistung

Jahr

   EUR                DM

EUR      DM

EUR      DM

  EUR        DM

2002

       278             543,72

   76   148,64

   46    89,97

   400      782,33

2004

       556           1.087,44

  152    297,29

   92  179,94

   800  1.564,66

2006

       834           1.631,16

  228    495,93

 138   269,90

 1.200   2.347,00

2008

   1.107          2.165,10

  308    602,40

 185   361,83

 1.600   3.129,33

In diesem Beispiel kommen ca. 30% des Beitrages aus der staatlichen Förderung!

Bitte denken Sie aber auch daran, dass mit dieser Förderung nur die neuentstandene Rentenlücke geschlossen wird- nicht die bereits schon seit vielen Jahren vorhandene und das darüber hinaus nach wie vor Bedarf nach zusätzlicher privater Altersversorgung besteht. Mit der Riester-Förderung kommen Sie maximal auf 67% ihres letzten Nettoeinkommens, wobei auch das durchaus fraglich ist.

Es bleibt eine Lücke von rund einem Drittel Ihres Einkommens!

Es ist auch nicht ratsam bereits bestehende Verträge in Riesterprodukte umzuwandeln!

Trotz aller gesetzlicher Beschränkungen:

Diese stattliche Förderung sollten Sie sich nicht entgehen lassen!

Nutzen Sie dafür den auf unserer Startseite integrierten „Riester-Renten-Rechner“ um sich Ihre ganz persönliche Rechnung zu machen oder rufen Sie uns einfach an!

Streichung der gesetzlichen Berufs- und Erwerbunfähigkeitsrente

Seit dem 1.1.2001 gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr und auch die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde völlig neu definiert und heißt nun Erwerbsminderungsrente.

Keine Erwerbsminderungsrente erhält:

    wer trotz gesundheitlicher Störungen über 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann

Halbe Erwerbsminderungsrente erhält

    wer trotz gesundheitlicher Störungen mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann

Volle Erwerbsminderungsrente erhält:

    wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann

Dies bedeutet bei Berufsunfähigkeit ggf. gar keine Rente mehr, bei Erwerbsunfähigkeit ca. 50% weniger Rente als nach der bisherigen Regelung.

Erschwerend kommt noch dazu, dass, unabhängig von der bisherigen Tätigkeit, auf jeden beliebigen Beruf auf dem Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, unabhängig davon ob Sie in dem verwiesen Beruf auch tatsächlich arbeit finden (finden können)!

Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch den genauen Text der Neuregelung.

Nutzen Sie für die Berechnung Ihres Bedarfes an Absicherung den auf unserer Startseite integrierten „Berufsunfähigkeitsrenten-Rechner“ um sich Ihre ganz persönliche Rechnung zu machen oder rufen Sie uns einfach an!

Letzte Aktualisierung 16. Oktober 2001