NewsInformationen zu Altersvermögensgesetz (AvmG) Das Gesetz ist verabschiedet und in Kraft. Ab 01.01.2002 werden Anlagen zur zusätzlichen Altersversorgung unter den folgenden Voraussetzungen gefördert: Es muss eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart werden Zum Rentenbeginn muss mindestens das eingezahlte Kapital garantiert werden Welche Anlagen werden gefördert: Klassische Rentenversicherungen Wer wird gefördert: Gefördert werden alle, die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und deren Ehegatten, unabhängig davon, ob diese zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehören oder nicht. ACHTUNG: Dies bietet die Möglichkeit, z.B. für Selbständige die Förderung zu bekommen, wenn der Ehegatte in der Rentenversicherung pflichtversichert ist! Arbeitnehmer Nicht gefördert werden: Beamte Zulagehöhe:
Unter dem jährlichen Sockelbetrag ist die mindest Eigenbeteiligung (Zuzahlung) zu verstehen, die Sie erbringen müssen um die Zulage zu erhalten! Ein Beispiel für die Förderung: Arbeitnehmer, verheiratet, 1 Kind, Bruttoeinkommen 40.000 EUR = 78.233 DM. Gleichbleibendes Gehalt angenommen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig und nicht sozialversicherungspflichtig.
In diesem Beispiel kommen ca. 30% des Beitrages aus der staatlichen Förderung! Bitte denken Sie aber auch daran, dass mit dieser Förderung nur die neuentstandene Rentenlücke geschlossen wird- nicht die bereits schon seit vielen Jahren vorhandene und das darüber hinaus nach wie vor Bedarf nach zusätzlicher privater Altersversorgung besteht. Mit der Riester-Förderung kommen Sie maximal auf 67% ihres letzten Nettoeinkommens, wobei auch das durchaus fraglich ist. Es bleibt eine Lücke von rund einem Drittel Ihres Einkommens! Es ist auch nicht ratsam bereits bestehende Verträge in Riesterprodukte umzuwandeln! Trotz aller gesetzlicher Beschränkungen: Diese stattliche Förderung sollten Sie sich nicht entgehen lassen! Nutzen Sie dafür den auf unserer Startseite integrierten „Riester-Renten-Rechner“ um sich Ihre ganz persönliche Rechnung zu machen oder rufen Sie uns einfach an! Streichung der gesetzlichen Berufs- und Erwerbunfähigkeitsrente Seit dem 1.1.2001 gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr und auch die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde völlig neu definiert und heißt nun Erwerbsminderungsrente. Keine Erwerbsminderungsrente erhält: wer trotz gesundheitlicher Störungen über 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann Halbe Erwerbsminderungsrente erhält wer trotz gesundheitlicher Störungen mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann Volle Erwerbsminderungsrente erhält: wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann Dies bedeutet bei Berufsunfähigkeit ggf. gar keine Rente mehr, bei Erwerbsunfähigkeit ca. 50% weniger Rente als nach der bisherigen Regelung. Erschwerend kommt noch dazu, dass, unabhängig von der bisherigen Tätigkeit, auf jeden beliebigen Beruf auf dem Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, unabhängig davon ob Sie in dem verwiesen Beruf auch tatsächlich arbeit finden (finden können)! Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch den genauen Text der Neuregelung. Nutzen Sie für die Berechnung Ihres Bedarfes an Absicherung den auf unserer Startseite integrierten „Berufsunfähigkeitsrenten-Rechner“ um sich Ihre ganz persönliche Rechnung zu machen oder rufen Sie uns einfach an! Letzte Aktualisierung 16. Oktober 2001 |
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